REICHART & PARTNER Steuerberatung Gesellschaft mbH & Co KG

Recht, Steuern, Wirtschaft

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Steyregg

25 - 50 Mitarbeiter

Wir sind eine Steuerberatungskanzlei mit einer sehr vielfältigen Kundenstruktur im KMU-Bereich. Unsere Kunden schätzen das professionelle Niveau unserer Dienstleistungen ebenso wie die persönliche Betreuung durch unser Team von 28 hoch qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

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Buchhalter (w/m/d)

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Vollzeit
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Bei Basis- und Vorsteuerpauschalierung gab es gesetzliche Änderungen. Lesen Sie mehr dazu im folgenden Artikel.

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Bei Basis- und Vorsteuerpauschalierung gab es gesetzliche Änderungen. Lesen Sie mehr dazu im folgenden Artikel.

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Steuertermine September 2025: 📌 USt, NoVA, WerbeAbg für Juli: Achtung, Unternehmer:innen! Die Umsatzsteuer (USt), Normverbrauchsabgabe (NoVA) und die Werbeabgabe für Juli stehen bis zum 15. September 2025 zur Zahlung an. 📌 L, DB, DZ, ÖGK, KommSt für August: Für die Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeitrag (DB), Dienstgeberzuschlag (DZ), Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Kommunalsteuer (KommSt) für August gilt ebenfalls der Zahlungstermin bis zum 15. September 2025. 📌 Kammerumlage, Kfz-Steuer für II. Quartal 2025 📌 ESt- und KÖSt-Vorauszahlung für III. Quartal 2025

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Steuertermine September 2025: 📌 USt, NoVA, WerbeAbg für Juli: Achtung, Unternehmer:innen! Die Umsatzsteuer (USt), Normverbrauchsabgabe (NoVA) und die Werbeabgabe für Juli stehen bis zum 15. September 2025 zur Zahlung an. 📌 L, DB, DZ, ÖGK, KommSt für August: Für die Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeitrag (DB), Dienstgeberzuschlag (DZ), Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Kommunalsteuer (KommSt) für August gilt ebenfalls der Zahlungstermin bis zum 15. September 2025. 📌 Kammerumlage, Kfz-Steuer für II. Quartal 2025 📌 ESt- und KÖSt-Vorauszahlung für III. Quartal 2025

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Am 7. März 2025 hat der Nationalrat das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (4. MILG) beschlossen und damit eine Inflationsanpassung der Mieten im Bereich der Altbau-, Genossenschafts- und Gemeindewohnungen vorerst ausgesetzt.

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Der wichtige Deckungsbeitrag Der Deckungsbeitrag ist definiert als Umsatz abzüglich der variablen Kosten und sagt z. B. aus, wie viel der Verkauf eines Produktes oder einer Dienstleistung zur Abdeckung der Fixkosten beiträgt. So erzielt ein Produkt A mit Verkaufspreis von € 500,00 und variable Kosten von € 200,00 einen Deckungsbeitrag von € 300 pro Stück. Der Verkauf dieses Produktes würde aufgrund seines höheren Deckungsbeitrages mehr zum Gewinn des Unternehmens beitragen wie ein Produkt B mit Verkaufspreis von € 800,00, variablen Kosten von € 700,00 und somit einem Deckungsbeitrag von € 100,00. Auch bei der Frage, ob und wie viel Nachlass man einer Kundin oder einem Kunden gewähren kann, ist es wichtig, den Deckungsbeitrag seiner Produkte zu kennen. Der Deckungsbeitrag kann für ein Produkt pro Stück, auf die Gesamtmenge eines Produktes oder für das gesamte Unternehmen berechnet werden.

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Der wichtige Deckungsbeitrag Der Deckungsbeitrag ist definiert als Umsatz abzüglich der variablen Kosten und sagt z. B. aus, wie viel der Verkauf eines Produktes oder einer Dienstleistung zur Abdeckung der Fixkosten beiträgt. So erzielt ein Produkt A mit Verkaufspreis von € 500,00 und variable Kosten von € 200,00 einen Deckungsbeitrag von € 300 pro Stück. Der Verkauf dieses Produktes würde aufgrund seines höheren Deckungsbeitrages mehr zum Gewinn des Unternehmens beitragen wie ein Produkt B mit Verkaufspreis von € 800,00, variablen Kosten von € 700,00 und somit einem Deckungsbeitrag von € 100,00. Auch bei der Frage, ob und wie viel Nachlass man einer Kundin oder einem Kunden gewähren kann, ist es wichtig, den Deckungsbeitrag seiner Produkte zu kennen. Der Deckungsbeitrag kann für ein Produkt pro Stück, auf die Gesamtmenge eines Produktes oder für das gesamte Unternehmen berechnet werden.

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Als Scheinunternehmen bezeichnet man Unternehmen, die nur eine fingierte Geschäftstätigkeit vorgeben und primär zu dem Zweck gegründet werden, um Steuern oder Sozialleistungen zu hinterziehen oder ihre Auftraggeber durch vorgetäuschte Leistungen zu betrügen.

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Was muss beim Betrieb eines Vereinslokals beachtet werden? Das Unterhalten eines Vereinslokals (Clublokal) stellt grundsätzlich keinen begünstigungsschädlichen Betrieb dar. Werden im Vereinslokal Getränke oder Speisen angeboten, ist ein begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dann nicht gegeben, wenn die Speisen oder Getränke von den Vereinsmitgliedern bereitgestellt und gegen Ersatz der Selbstkosten wiederum ausschließlich an Vereinsmitglieder abgegeben werden. Auch darf keine gastronomische Infrastruktur in den Vereinsräumlichkeiten vorhanden sein. Das bloße Vorhandensein eines Kühlschrankes, einer Kaffeemaschine oder auch einer einfachen Kochgelegenheit (z. B. mobile Herdplatte) stellt keine gastronomische Infrastruktur dar. Im Umkehrschlusse wäre es begünstigungsschädlich, wenn die Getränke oder Speisen von Nichtmitgliedern bezogen werden (z. B. Direktlieferungen vom Großhändler) oder wenn Speisen und Getränke mit Gewinn verkauft werden. Ebenfalls wäre es begünstigungsschädlich, wenn Speisen und Getränke an Nichtmitglieder abgegeben werden.

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Was muss beim Betrieb eines Vereinslokals beachtet werden? Das Unterhalten eines Vereinslokals (Clublokal) stellt grundsätzlich keinen begünstigungsschädlichen Betrieb dar. Werden im Vereinslokal Getränke oder Speisen angeboten, ist ein begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dann nicht gegeben, wenn die Speisen oder Getränke von den Vereinsmitgliedern bereitgestellt und gegen Ersatz der Selbstkosten wiederum ausschließlich an Vereinsmitglieder abgegeben werden. Auch darf keine gastronomische Infrastruktur in den Vereinsräumlichkeiten vorhanden sein. Das bloße Vorhandensein eines Kühlschrankes, einer Kaffeemaschine oder auch einer einfachen Kochgelegenheit (z. B. mobile Herdplatte) stellt keine gastronomische Infrastruktur dar. Im Umkehrschlusse wäre es begünstigungsschädlich, wenn die Getränke oder Speisen von Nichtmitgliedern bezogen werden (z. B. Direktlieferungen vom Großhändler) oder wenn Speisen und Getränke mit Gewinn verkauft werden. Ebenfalls wäre es begünstigungsschädlich, wenn Speisen und Getränke an Nichtmitglieder abgegeben werden.

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Die EU-Kommission hat am 26. Februar 2025 das EU-Omnibus-Paket I und II präsentiert, mit welchem Unternehmungen in Europa von dem wachsenden Regulierungs- und Bürokratieaufwand entlastet werden sollen.

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Heute ist ein guter Tag für einen klaren Kopf! 😊 Ein klarer Kopf hilft nicht nur beim Denken, sondern auch beim Strukturieren von Zahlen und Plänen. Wir bringen Ordnung in Ihre Finanzen - Tag für Tag. 🧠

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Heute ist ein guter Tag für einen klaren Kopf! 😊 Ein klarer Kopf hilft nicht nur beim Denken, sondern auch beim Strukturieren von Zahlen und Plänen. Wir bringen Ordnung in Ihre Finanzen - Tag für Tag. 🧠

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Am 17.6.2025 wurde die im Regierungsprogramm angekündigte Neuregelung der Mitarbeiterprämie im Nationalrat final beschlossen. Anderes als die Vorgängerregelung, welche eine gänzliche Befreiung von der Abgabenpflicht vorsah, ist die Mitarbeiterprämie 2025 nur noch von der Lohnsteuer befreit.

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Steuertermine August 2025: 📌 USt, NoVA, WerbeAbg für Juni: Achtung, Unternehmer:innen! Die Umsatzsteuer (USt), Normverbrauchsabgabe (NoVA) und die Werbeabgabe für Juni stehen bis zum 18. August 2025 zur Zahlung an. 📌 L, DB, DZ, ÖGK, KommSt für Juli: Für die Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeitrag (DB), Dienstgeberzuschlag (DZ), Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Kommunalsteuer (KommSt) für Juli gilt ebenfalls der Zahlungstermin bis zum 18. August 2025. 📌 Kammerumlage, Kfz-Steuer für II. Quartal 2025 📌 ESt- und KÖSt-Vorauszahlung für III. Quartal 2025

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Steuertermine August 2025: 📌 USt, NoVA, WerbeAbg für Juni: Achtung, Unternehmer:innen! Die Umsatzsteuer (USt), Normverbrauchsabgabe (NoVA) und die Werbeabgabe für Juni stehen bis zum 18. August 2025 zur Zahlung an. 📌 L, DB, DZ, ÖGK, KommSt für Juli: Für die Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeitrag (DB), Dienstgeberzuschlag (DZ), Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Kommunalsteuer (KommSt) für Juli gilt ebenfalls der Zahlungstermin bis zum 18. August 2025. 📌 Kammerumlage, Kfz-Steuer für II. Quartal 2025 📌 ESt- und KÖSt-Vorauszahlung für III. Quartal 2025