Tissot Steuerberatungs GmbH

Steuer- und Wirtschaftsberatung

location

Linz

25 - 50 Mitarbeiter

Die Tissot Steuerberatungs GmbH ist eine innovative und digitale Steuerberatungskanzlei im Herzen von Linz, die sich durch eine familiäre Atmosphäre auszeichnet und ein umfassendes Spektrum an Dienstleistungen in der Buchhaltung, Lohnverrechnung, Bilanzierung und betriebswirtschaftlichen Beratung anbietet.

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Ein Geschäftsführer einer GmbH hat als gesetzlicher Vertreter sicherzustellen, dass die von ihm vertretene Gesellschaft alle abgabenrechtlichen Pflichten korrekt erfüllt. Zu diesen auferlegten Pflichten zählen nicht nur die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung, sondern auch Offenlegungs-, Wahrheits-, Buchführungs- und Erklärungspflichten im Interesse der Abgabenfestsetzung. Kann die vertretene Gesellschaft eine Abgabe nicht bedienen, so kann der Geschäftsführer im Rahmen der Vertreterhaftung unter gewissen Umständen für diese haftbar gemacht werden. Der maßgebliche Zeitraum, für welchen die Vertreterhaftung schlagend werden kann, ist der Zeitraum des Bestehens der Vertreterfunktion. Dieser Zeitraum beginnt mit der Bestellung des Geschäftsführers und endet mit dessen Abberufung. Erfolgt eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer während seiner Funktionsperiode, so kann der Geschäftsführer zur Haftung für diese herangezogen werden. Dies gilt auch für nach dem Ausscheiden eines Geschäftsführers festgesetzte Abgaben, soweit diese jedoch auf seine aktive Funktionsperiode entfallen. *Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen.

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Ein Geschäftsführer einer GmbH hat als gesetzlicher Vertreter sicherzustellen, dass die von ihm vertretene Gesellschaft alle abgabenrechtlichen Pflichten korrekt erfüllt. Erfolgt eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer während seiner Funktionsperiode, so kann der Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden im Rahmen der Vertreterhaftung noch für diese herangezogen werden.

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📣 We’re hiring! Wir wachsen weiter und suchen motivierte Kolleg:innen, die Lust haben, Verantwortung zu übernehmen, Dinge voranzubringen und gemeinsam im Team zu wachsen. 👉 Offene Position: R&D Engineer Formulations 👉 Standort: Traun, Österreich Was dich erwartet: ✔️ Ein starkes Team ✔️ Spannende Aufgaben mit Gestaltungsspielraum ✔️ Entwicklungsmöglichkeiten & Wertschätzung 📩 Interesse? Dann melde dich gerne direkt bei mir oder bewirb dich hier: https://lnkd.in/dqS_i2Zk #wearehiring #jobs #karriere #teamwork #newopportunity

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>> Wir suchen Verstärkung im Marketing! << Sie lieben Design, kreative Kampagnen und möchten Marken international mitgestalten? Dann werden Sie Teil unseres Teams in Peuerbach und bringen Sie Ihre Ideen in einem innovativen, familiären Unternehmen ein. >> Jetzt bewerben und mit uns Licht in Bewegung bringen! << 👉 https://lnkd.in/dSK7YpUF #aspoeck #aspoecksystems #Jobs #MarketingJob #Grafikdesign #AspoeckSystems #Karriere #Peuerbach #NowHiring #DesignJob

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🌱 Sie möchten Nachhaltigkeit mit technischem Know-how verbinden? Dann werden Sie Teil unseres führenden CleanTech-Unternehmens. 🚀 ➡️ Zur Verstärkung unseres Teams in Ober-Grafendorf suchen wir einen Technischen Einkäufer (w/m/x). 💡 In dieser Rolle verbinden Sie technisches Verständnis mit Organisationstalent – von der Recherche und Bewertung von Angeboten über die Betreuung von Bestellungen bis hin zu Preisverhandlungen mit Lieferanten. Sie behalten den Überblick, arbeiten gerne im Team und schätzen eigenverantwortliches Handeln. ➡️ Wenn Sie dann noch eine elektrotechnische Ausbildung mitbringen, dann bewerben Sie sich jetzt: www.schubert.tech/karriere #energiewende #cleantech #jobs #zukunft

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Mobilität im Fokus der Steuerberatung 🚗🚲✈️ Dienstwagen, Job-Bikes, Reisekosten und Co. gehören zu den häufigsten Fragestellungen in der steuerlichen Beratungspraxis. Umso wichtiger ist fundiertes und praxisnahes Fachwissen. Die Tissot Steuerberatungs GmbH freut sich, Teil des neu erschienenen Praxishandbuchs „𝗣𝗲𝗿𝘀ö𝗻𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲 𝗠𝗼𝗯𝗶𝗹𝗶𝘁ä𝘁 𝗶𝗺 𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗿𝗲𝗰𝗵𝘁“ der JKU Linz zu sein. Mit einem Beitrag von 𝗗𝗿. 𝗛𝗮𝗿𝗮𝗹𝗱 𝗠𝗼𝘀𝗵𝗮𝗺𝗺𝗲𝗿 bringen wir unsere Expertise in ein Werk ein, das komplexe Themen verständlich und anwendungsorientiert aufbereitet. #TissotSTB #Steuerrecht #MobilitätImSteuerrecht #Fachwissen #JKULinz #PraxisTrifftTheorie

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Mobilität im Fokus der Steuerberatung 🚗🚲✈️ Dienstwagen, Job-Bikes, Reisekosten und Co. gehören zu den häufigsten Fragestellungen in der steuerlichen Beratungspraxis. Umso wichtiger ist fundiertes und praxisnahes Fachwissen. Die Tissot Steuerberatungs GmbH freut sich, Teil des neu erschienenen Praxishandbuchs „𝗣𝗲𝗿𝘀ö𝗻𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲 𝗠𝗼𝗯𝗶𝗹𝗶𝘁ä𝘁 𝗶𝗺 𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗿𝗲𝗰𝗵𝘁“ der JKU Linz zu sein. Mit einem Beitrag von 𝗗𝗿. 𝗛𝗮𝗿𝗮𝗹𝗱 𝗠𝗼𝘀𝗵𝗮𝗺𝗺𝗲𝗿 bringen wir unsere Expertise in ein Werk ein, das komplexe Themen verständlich und anwendungsorientiert aufbereitet.

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Klarstellungen des BMF zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern Aufgrund jüngst ergangener gerichtlicher Entscheidungen sowie zahlreicher damit einhergehender Auslegungsfragen, hat das BMF die Lohnsteuerrichtlinien in Bezug auf die Steuerfreiheit von Trinkgeldern überarbeitet und trifft Klarstellung zur Ortsüblichkeit und zu Verteilsystemen. Ortsüblichkeit empfangener Trinkgelder: Bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern ist nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes abzustellen, sondern auf die Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes. Die Relation des betragsmäßigen Trinkgeldes zum Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers ist nicht maßgeblich. Trinkgeldverteilsysteme: Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (wie etwa Tronc-Systeme) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel, unabhängig davon, ob dieser mündlich oder schriftlich (z. B. im Dienstvertrag) vereinbart ist, an die Arbeitnehmer verteilt werden, fallen ebenfalls unter die Steuerbefreiung.

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Wir sind dabei: 𝗝𝗞𝗨 𝗞𝗮𝗿𝗿𝗶𝗲𝗿𝗲𝘁𝗮𝗴𝗲 𝟮𝟬𝟮𝟱! 🚀 Am 𝟮𝟲. 𝗡𝗼𝘃𝗲𝗺𝗯𝗲𝗿 𝟮𝟬𝟮𝟱 sind wir wieder auf dem JKU Karrieretag vertreten und freuen uns darauf, viele motivierte Studierende und Absolvent:innen kennenzulernen! 🕤 9:30–16:00 Uhr 📍 JKU Keplergebäude, 𝗦𝘁𝗮𝗻𝗱 𝗡𝗿. 𝟱𝟲 🎯 Komm Karriere machen! Ob Praktikum, Einstieg nach dem Studium oder einfach ein erster Einblick in die Welt der Steuerberatung - wir sind bereit für eure Fragen, Gespräche und Zukunftspläne. Wir freuen uns auf euch! Johannes Kepler Universität Linz

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Wir sind dabei: @jkulinz 𝗞𝗮𝗿𝗿𝗶𝗲𝗿𝗲𝘁𝗮𝗴𝗲 𝟮𝟬𝟮𝟱! 🚀 Am 𝟮𝟲. 𝗡𝗼𝘃𝗲𝗺𝗯𝗲𝗿 𝟮𝟬𝟮𝟱 sind wir wieder auf dem JKU Karrieretag vertreten und freuen uns darauf, viele motivierte Studierende und Absolvent:innen kennenzulernen! 🕤 9:30–16:00 Uhr 📍 JKU Keplergebäude, 𝗦𝘁𝗮𝗻𝗱 𝗡𝗿. 𝟱𝟲 🎯 Komm Karriere machen! Ob Praktikum, Einstieg nach dem Studium oder einfach ein erster Einblick in die Welt der Steuerberatung - wir sind bereit für eure Fragen, Gespräche und Zukunftspläne. Wir freuen uns auf euch! #TissotSTB #JKU #Karrieretage #KarriereStart #TaxTalent #WirStellenEin

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Betrügerische E-Mails, SMS oder Telefonanrufe werden nicht nur im Namen von Banken oder Paketzustellern getätigt, sondern auch im Namen der österreichischen Finanz. Lesen Sie mehr dazu im folgenden Artikel.

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Sommerausklang im Supper Club 🌞 Heuer haben wir den Sommer auf die schönste Art verabschiedet – mit einem entspannten Kochabend gemeinsam mit @grillykocht im @supperclublinz. 🍳🥂 Zwischen duftenden Gerichten, vielen lachenden Gesichtern und guter Stimmung haben wir die warme Jahreszeit ausklingen lassen! Es war ein Abend voller Genuss, guter Gespräche und echter Gemeinschaft. Danke an alle, die dabei waren 💛 Wir freuen uns auf viele weitere gemeinsame Abende! 🌟 #Sommerausklang #Genussmomente #ZusammenGenießen

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Sommerausklang im Supper Club 🌞 Heuer haben wir den Sommer auf die schönste Art verabschiedet – mit einem entspannten Kochabend gemeinsam mit Grilly im Supper Club Linz . 🍳🥂 Zwischen duftenden Gerichten, vielen lachenden Gesichtern und guter Stimmung haben wir die warme Jahreszeit ausklingen lassen! Es war ein Abend voller Genuss, guter Gespräche und echter Gemeinschaft. Danke an alle, die dabei waren 💛 Wir freuen uns auf viele weitere gemeinsame Abende! 🌟 #Sommerausklang #Genussmomente #ZusammenGenießen

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Ab 3.9.2025 werden sämtliche Schriftstücke an Unternehmerinnen und Unternehmer, welche zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, nur noch elektronisch in FinanzOnline zugestellt. Achtung: Verpflichtende elektronische Zustellung in FinanzOnline Ab 3.9.2025 werden sämtliche Schriftstücke an Unternehmerinnen und Unternehmer, welche zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, nur noch elektronisch in FinanzOnline zugestellt. Ausnahmen hiervon sind nicht mehr vorgesehen, sodass es nunmehr unumgänglich ist, laufend den Posteingang in FinanzOnline zu überprüfen. Um über etwaige Zustellungen via E-Mail informiert zu werden, ist es erforderlich, in den Grunddaten die aktuelle E-Mail-Adresse zu hinterlegen und die E-Mail-Verständigung zu aktivieren. Ist in FinanzOnline eine steuerliche Vertretung hinterlegt, welche über eine aufrechte Zustellvollmacht verfügt, so ergibt sich im Rahmen der elektronischen Zustellung keine Änderung und die Zustellung erfolgt wie bisher an die hinterlegte steuerliche Vertretung. Durch die elektronische Zustellung werden nunmehr auch Bescheide, Mitteilungen, Ersuchen und andere Schriftstücke ausschließlich in FinanzOnline zugestellt. Diese gelten als rechtswirksam zugestellt, wenn diese im Posteingang von FinanzOnline abrufbar sind. Mit der Zustellung in FinanzOnline beginnen auch etwaige Fristen (Erhebung eines Rechtsmittels, Zahlungsfristen etc.) zu laufen. *Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen.

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Ab 3.9.2025 werden sämtliche Schriftstücke an Unternehmerinnen und Unternehmer, welche zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, nur noch elektronisch in FinanzOnline zugestellt. Achtung: Verpflichtende elektronische Zustellung in FinanzOnline Ab 3.9.2025 werden sämtliche Schriftstücke an Unternehmerinnen und Unternehmer, welche zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, nur noch elektronisch in FinanzOnline zugestellt. Ausnahmen hiervon sind nicht mehr vorgesehen, sodass es nunmehr unumgänglich ist, laufend den Posteingang in FinanzOnline zu überprüfen. Um über etwaige Zustellungen via E-Mail informiert zu werden, ist es erforderlich, in den Grunddaten die aktuelle E-Mail-Adresse zu hinterlegen und die E-Mail-Verständigung zu aktivieren. Ist in FinanzOnline eine steuerliche Vertretung hinterlegt, welche über eine aufrechte Zustellvollmacht verfügt, so ergibt sich im Rahmen der elektronischen Zustellung keine Änderung und die Zustellung erfolgt wie bisher an die hinterlegte steuerliche Vertretung. Durch die elektronische Zustellung werden nunmehr auch Bescheide, Mitteilungen, Ersuchen und andere Schriftstücke ausschließlich in FinanzOnline zugestellt. Diese gelten als rechtswirksam zugestellt, wenn diese im Posteingang von FinanzOnline abrufbar sind. Mit der Zustellung in FinanzOnline beginnen auch etwaige Fristen (Erhebung eines Rechtsmittels, Zahlungsfristen etc.) zu laufen. *Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen.

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Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, bestimmte Betriebsausgaben für die Einkommensteuer pauschal zu ermitteln. Zum Beispiel können im Zuge der Basispauschalierung Gewerbetreibende und selbständig Erwerbstätige im Rahmen der Gewinnermittlung die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vom Umsatz ansetzen, wenn die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bestimmte Grenzwerte nicht überschritten haben. Hier gilt für die Veranlagung 2024 noch ein Wert von € 220.000,00, für die Veranlagung 2025 € 320.000,00 und ab 2026 auf € 420.000,00. Der Durchschnittssatz zur Berechnung der pauschalen Betriebsausgaben beträgt grundsätzlich für die Veranlagung 2024 12 % (höchstens € 26.400,00), für die Veranlagung 2025 13,5% (höchstens €43.200) und für die Veranlagung 2026 15% (höchstens € 63.000,00). Dieser Durchschnittsatz reduziert sich bei bestimmten Einkünften bzw. Tätigkeiten auf 6 % (für die Veranlagung 2024 höchstens € 13.200,00, für die Veranlagung 2025 höchsten € 19.200,00 und für die Veranlagung 2026 höchstens 25.200,00). Auch der Höchstbetrag für das sogenannte Vorsteuerpauschale wurde von € 3.960,00 für die Veranlagung 2024 auf € € 5.760,00 für die Veranlagung 2025 und auf € 7.560,00 ab der Veranlagung 2026 angehoben. Weitere Bestimmungen zur Anwendung der Basis- und Vorsteuerpauschalierung sind zu beachten. *Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen.

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Bei Basis- und Vorsteuerpauschalierung gab es gesetzliche Änderungen. Lesen Sie mehr dazu im folgenden Artikel.

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Steuertermine September 2025: 📌 USt, NoVA, WerbeAbg für Juli: Achtung, Unternehmer:innen! Die Umsatzsteuer (USt), Normverbrauchsabgabe (NoVA) und die Werbeabgabe für Juli stehen bis zum 15. September 2025 zur Zahlung an. 📌 L, DB, DZ, ÖGK, KommSt für August: Für die Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeitrag (DB), Dienstgeberzuschlag (DZ), Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Kommunalsteuer (KommSt) für August gilt ebenfalls der Zahlungstermin bis zum 15. September 2025. 📌 Kammerumlage, Kfz-Steuer für II. Quartal 2025 📌 ESt- und KÖSt-Vorauszahlung für III. Quartal 2025