Tissot Steuerberatungs GmbH

Steuer- und Wirtschaftsberatung

location

Linz

25 - 50 Mitarbeiter

Die Tissot Steuerberatungs GmbH ist eine innovative und digitale Steuerberatungskanzlei im Herzen von Linz, die sich durch eine familiäre Atmosphäre auszeichnet und ein umfassendes Spektrum an Dienstleistungen in der Buchhaltung, Lohnverrechnung, Bilanzierung und betriebswirtschaftlichen Beratung anbietet.
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Sommerausklang im Supper Club 🌞 Heuer haben wir den Sommer auf die schönste Art verabschiedet – mit einem entspannten Kochabend gemeinsam mit @grillykocht im @supperclublinz. 🍳🥂 Zwischen duftenden Gerichten, vielen lachenden Gesichtern und guter Stimmung haben wir die warme Jahreszeit ausklingen lassen! Es war ein Abend voller Genuss, guter Gespräche und echter Gemeinschaft. Danke an alle, die dabei waren 💛 Wir freuen uns auf viele weitere gemeinsame Abende! 🌟 #Sommerausklang #Genussmomente #ZusammenGenießen

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Sommerausklang im Supper Club 🌞 Heuer haben wir den Sommer auf die schönste Art verabschiedet – mit einem entspannten Kochabend gemeinsam mit Grilly im Supper Club Linz . 🍳🥂 Zwischen duftenden Gerichten, vielen lachenden Gesichtern und guter Stimmung haben wir die warme Jahreszeit ausklingen lassen! Es war ein Abend voller Genuss, guter Gespräche und echter Gemeinschaft. Danke an alle, die dabei waren 💛 Wir freuen uns auf viele weitere gemeinsame Abende! 🌟 #Sommerausklang #Genussmomente #ZusammenGenießen

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Ab 3.9.2025 werden sämtliche Schriftstücke an Unternehmerinnen und Unternehmer, welche zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, nur noch elektronisch in FinanzOnline zugestellt. Achtung: Verpflichtende elektronische Zustellung in FinanzOnline Ab 3.9.2025 werden sämtliche Schriftstücke an Unternehmerinnen und Unternehmer, welche zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, nur noch elektronisch in FinanzOnline zugestellt. Ausnahmen hiervon sind nicht mehr vorgesehen, sodass es nunmehr unumgänglich ist, laufend den Posteingang in FinanzOnline zu überprüfen. Um über etwaige Zustellungen via E-Mail informiert zu werden, ist es erforderlich, in den Grunddaten die aktuelle E-Mail-Adresse zu hinterlegen und die E-Mail-Verständigung zu aktivieren. Ist in FinanzOnline eine steuerliche Vertretung hinterlegt, welche über eine aufrechte Zustellvollmacht verfügt, so ergibt sich im Rahmen der elektronischen Zustellung keine Änderung und die Zustellung erfolgt wie bisher an die hinterlegte steuerliche Vertretung. Durch die elektronische Zustellung werden nunmehr auch Bescheide, Mitteilungen, Ersuchen und andere Schriftstücke ausschließlich in FinanzOnline zugestellt. Diese gelten als rechtswirksam zugestellt, wenn diese im Posteingang von FinanzOnline abrufbar sind. Mit der Zustellung in FinanzOnline beginnen auch etwaige Fristen (Erhebung eines Rechtsmittels, Zahlungsfristen etc.) zu laufen. *Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen.

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Ab 3.9.2025 werden sämtliche Schriftstücke an Unternehmerinnen und Unternehmer, welche zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, nur noch elektronisch in FinanzOnline zugestellt. Achtung: Verpflichtende elektronische Zustellung in FinanzOnline Ab 3.9.2025 werden sämtliche Schriftstücke an Unternehmerinnen und Unternehmer, welche zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, nur noch elektronisch in FinanzOnline zugestellt. Ausnahmen hiervon sind nicht mehr vorgesehen, sodass es nunmehr unumgänglich ist, laufend den Posteingang in FinanzOnline zu überprüfen. Um über etwaige Zustellungen via E-Mail informiert zu werden, ist es erforderlich, in den Grunddaten die aktuelle E-Mail-Adresse zu hinterlegen und die E-Mail-Verständigung zu aktivieren. Ist in FinanzOnline eine steuerliche Vertretung hinterlegt, welche über eine aufrechte Zustellvollmacht verfügt, so ergibt sich im Rahmen der elektronischen Zustellung keine Änderung und die Zustellung erfolgt wie bisher an die hinterlegte steuerliche Vertretung. Durch die elektronische Zustellung werden nunmehr auch Bescheide, Mitteilungen, Ersuchen und andere Schriftstücke ausschließlich in FinanzOnline zugestellt. Diese gelten als rechtswirksam zugestellt, wenn diese im Posteingang von FinanzOnline abrufbar sind. Mit der Zustellung in FinanzOnline beginnen auch etwaige Fristen (Erhebung eines Rechtsmittels, Zahlungsfristen etc.) zu laufen. *Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen.

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Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, bestimmte Betriebsausgaben für die Einkommensteuer pauschal zu ermitteln. Zum Beispiel können im Zuge der Basispauschalierung Gewerbetreibende und selbständig Erwerbstätige im Rahmen der Gewinnermittlung die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vom Umsatz ansetzen, wenn die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bestimmte Grenzwerte nicht überschritten haben. Hier gilt für die Veranlagung 2024 noch ein Wert von € 220.000,00, für die Veranlagung 2025 € 320.000,00 und ab 2026 auf € 420.000,00. Der Durchschnittssatz zur Berechnung der pauschalen Betriebsausgaben beträgt grundsätzlich für die Veranlagung 2024 12 % (höchstens € 26.400,00), für die Veranlagung 2025 13,5% (höchstens €43.200) und für die Veranlagung 2026 15% (höchstens € 63.000,00). Dieser Durchschnittsatz reduziert sich bei bestimmten Einkünften bzw. Tätigkeiten auf 6 % (für die Veranlagung 2024 höchstens € 13.200,00, für die Veranlagung 2025 höchsten € 19.200,00 und für die Veranlagung 2026 höchstens 25.200,00). Auch der Höchstbetrag für das sogenannte Vorsteuerpauschale wurde von € 3.960,00 für die Veranlagung 2024 auf € € 5.760,00 für die Veranlagung 2025 und auf € 7.560,00 ab der Veranlagung 2026 angehoben. Weitere Bestimmungen zur Anwendung der Basis- und Vorsteuerpauschalierung sind zu beachten. *Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen.

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Bei Basis- und Vorsteuerpauschalierung gab es gesetzliche Änderungen. Lesen Sie mehr dazu im folgenden Artikel.

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Steuertermine September 2025: 📌 USt, NoVA, WerbeAbg für Juli: Achtung, Unternehmer:innen! Die Umsatzsteuer (USt), Normverbrauchsabgabe (NoVA) und die Werbeabgabe für Juli stehen bis zum 15. September 2025 zur Zahlung an. 📌 L, DB, DZ, ÖGK, KommSt für August: Für die Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeitrag (DB), Dienstgeberzuschlag (DZ), Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Kommunalsteuer (KommSt) für August gilt ebenfalls der Zahlungstermin bis zum 15. September 2025. 📌 Kammerumlage, Kfz-Steuer für II. Quartal 2025 📌 ESt- und KÖSt-Vorauszahlung für III. Quartal 2025

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Steuertermine September 2025: 📌 USt, NoVA, WerbeAbg für Juli: Achtung, Unternehmer:innen! Die Umsatzsteuer (USt), Normverbrauchsabgabe (NoVA) und die Werbeabgabe für Juli stehen bis zum 15. September 2025 zur Zahlung an. 📌 L, DB, DZ, ÖGK, KommSt für August: Für die Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeitrag (DB), Dienstgeberzuschlag (DZ), Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Kommunalsteuer (KommSt) für August gilt ebenfalls der Zahlungstermin bis zum 15. September 2025. 📌 Kammerumlage, Kfz-Steuer für II. Quartal 2025 📌 ESt- und KÖSt-Vorauszahlung für III. Quartal 2025

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Am 7. März 2025 hat der Nationalrat das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (4. MILG) beschlossen und damit eine wichtige Maßnahme zur Entlastung von Mieterinnen und Mietern gesetzt. Aufgrund der verlängerten Mietenbremse dürfen Altbau-, Genossenschafts- und Gemeindewohnungen im Jahr 2025 nicht an die Inflation angepasst werden. Mit 1. April 2026 soll wieder eine Indexierung des Richtwertes erfolgen, wobei Mietzinsanpassungen für das Jahr 2026 auf maximal 5 % der Jahresinflation begrenzt sind. Ab 2027 orientieren sich die jährlichen Erhöhungen an der durchschnittlichen Inflation der letzten drei Jahre, wobei eine über 5 % hinausgehende Inflation nur zur Hälfte berücksichtigt wird. Für die Zukunft hat die Regierung bereits neue Maßnahmen im Bereich der Mieten angekündigt. So soll ab 2028 ein neuer Index für Wohnraummieten eingeführt werden, welcher eine gesetzliche Wertsicherung für alle Wohnungsmietverträge vorsieht. Die Anhebungsgrenze soll dann drei Prozent plus die Hälfte der darüberliegenden Inflation betragen. *Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen.

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Der wichtige Deckungsbeitrag Der Deckungsbeitrag ist definiert als Umsatz abzüglich der variablen Kosten und sagt z. B. aus, wie viel der Verkauf eines Produktes oder einer Dienstleistung zur Abdeckung der Fixkosten beiträgt. So erzielt ein Produkt A mit Verkaufspreis von € 500,00 und variable Kosten von € 200,00 einen Deckungsbeitrag von € 300 pro Stück. Der Verkauf dieses Produktes würde aufgrund seines höheren Deckungsbeitrages mehr zum Gewinn des Unternehmens beitragen wie ein Produkt B mit Verkaufspreis von € 800,00, variablen Kosten von € 700,00 und somit einem Deckungsbeitrag von € 100,00. Auch bei der Frage, ob und wie viel Nachlass man einer Kundin oder einem Kunden gewähren kann, ist es wichtig, den Deckungsbeitrag seiner Produkte zu kennen. Der Deckungsbeitrag kann für ein Produkt pro Stück, auf die Gesamtmenge eines Produktes oder für das gesamte Unternehmen berechnet werden.

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Der wichtige Deckungsbeitrag Der Deckungsbeitrag ist definiert als Umsatz abzüglich der variablen Kosten und sagt z. B. aus, wie viel der Verkauf eines Produktes oder einer Dienstleistung zur Abdeckung der Fixkosten beiträgt. So erzielt ein Produkt A mit Verkaufspreis von € 500,00 und variable Kosten von € 200,00 einen Deckungsbeitrag von € 300 pro Stück. Der Verkauf dieses Produktes würde aufgrund seines höheren Deckungsbeitrages mehr zum Gewinn des Unternehmens beitragen wie ein Produkt B mit Verkaufspreis von € 800,00, variablen Kosten von € 700,00 und somit einem Deckungsbeitrag von € 100,00. Auch bei der Frage, ob und wie viel Nachlass man einer Kundin oder einem Kunden gewähren kann, ist es wichtig, den Deckungsbeitrag seiner Produkte zu kennen. Der Deckungsbeitrag kann für ein Produkt pro Stück, auf die Gesamtmenge eines Produktes oder für das gesamte Unternehmen berechnet werden.

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🌎 Sie suchen eine neue Herausforderung im Projektcontrolling? 💡 Wir erweitern unser Team und bieten eine spannende Position, bei der Sie: ✔ Als Schnittstelle zwischen Vertrieb, Projektabwicklung und Geschäftsleitung koordinieren ✔ Angebotskalkulationen prüfen und die Realisierbarkeit von Projekten sicherstellen ✔ Regelmäßige Berichte erstellen und das Controlling sowie Abweichungsanalysen durchführen Teilen Sie unsere Vision? Dann bewerben Sie sich jetzt: www.schubert.tech/karriere #cleantech #energiewende #energie #wasser #wind #zukunft

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Als Scheinunternehmen bezeichnet man Unternehmungen, welche in der Regel nur eine fingierte Geschäftstätigkeit vorgeben und primär zu dem Zweck betrieben werden, um Steuern oder Sozialleistungen zu hinterziehen oder zu erschleichen oder ihre Auftraggeber durch vorgetäuschte Leistungen zu betrügen. Auch in Österreich werden immer mehr Betriebe Opfer von diesen Scheinfirmen. Um seinen Betrieb vor derartigen Unternehmungen zu schützen, sollte unter anderem laufend die BMF-Liste für Scheinunternehmen geprüft werden. Das BMF führt eine Liste aller rechtskräftig mit Bescheid festgestellten Scheinunternehmen. Im Rahmen dieser Liste werden 1.058 Unternehmungen geführt. Die Liste kann unter nachfolgendem Link abgerufen werden: https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/ *Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen.

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Was muss beim Betrieb eines Vereinslokals beachtet werden? Das Unterhalten eines Vereinslokals (Clublokal) stellt grundsätzlich keinen begünstigungsschädlichen Betrieb dar. Werden im Vereinslokal Getränke oder Speisen angeboten, ist ein begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dann nicht gegeben, wenn die Speisen oder Getränke von den Vereinsmitgliedern bereitgestellt und gegen Ersatz der Selbstkosten wiederum ausschließlich an Vereinsmitglieder abgegeben werden. Auch darf keine gastronomische Infrastruktur in den Vereinsräumlichkeiten vorhanden sein. Das bloße Vorhandensein eines Kühlschrankes, einer Kaffeemaschine oder auch einer einfachen Kochgelegenheit (z. B. mobile Herdplatte) stellt keine gastronomische Infrastruktur dar. Im Umkehrschlusse wäre es begünstigungsschädlich, wenn die Getränke oder Speisen von Nichtmitgliedern bezogen werden (z. B. Direktlieferungen vom Großhändler) oder wenn Speisen und Getränke mit Gewinn verkauft werden. Ebenfalls wäre es begünstigungsschädlich, wenn Speisen und Getränke an Nichtmitglieder abgegeben werden.

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Was muss beim Betrieb eines Vereinslokals beachtet werden? Das Unterhalten eines Vereinslokals (Clublokal) stellt grundsätzlich keinen begünstigungsschädlichen Betrieb dar. Werden im Vereinslokal Getränke oder Speisen angeboten, ist ein begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dann nicht gegeben, wenn die Speisen oder Getränke von den Vereinsmitgliedern bereitgestellt und gegen Ersatz der Selbstkosten wiederum ausschließlich an Vereinsmitglieder abgegeben werden. Auch darf keine gastronomische Infrastruktur in den Vereinsräumlichkeiten vorhanden sein. Das bloße Vorhandensein eines Kühlschrankes, einer Kaffeemaschine oder auch einer einfachen Kochgelegenheit (z. B. mobile Herdplatte) stellt keine gastronomische Infrastruktur dar. Im Umkehrschlusse wäre es begünstigungsschädlich, wenn die Getränke oder Speisen von Nichtmitgliedern bezogen werden (z. B. Direktlieferungen vom Großhändler) oder wenn Speisen und Getränke mit Gewinn verkauft werden. Ebenfalls wäre es begünstigungsschädlich, wenn Speisen und Getränke an Nichtmitglieder abgegeben werden.

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Die EU-Kommission hat am 26. Februar 2025 das EU-Omnibus-Paket I und II präsentiert, mit welchem Unternehmungen in Europa von dem wachsenden Regulierungs- und Bürokratieaufwand entlastet werden sollen. Im Fokus des Pakets stehen Erleichterungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sowie Anpassungen der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD). Nur noch Unternehmungen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als € 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von mehr als € 25 Mio. sollen der CSRD-Berichtspflicht unterliegen, welche nunmehr um 2 Jahre auf das Jahr 2028 verschoben wurde. Das Inkrafttreten der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) soll ebenfalls verspätet um ein Jahr am 26. Juli 2028 erfolgen (stop-the-clock). Dadurch sollen Unternehmer mehr Zeit bekommen, sich auf die erforderlichen administrativen Mehraufwendungen und Berichtspflichten vorzubereiten. *Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen.