Tissot Steuerberatungs GmbH

Steuer- und Wirtschaftsberatung

location

Linz

25 - 50 Mitarbeiter

Die Tissot Steuerberatungs GmbH ist eine innovative und digitale Steuerberatungskanzlei im Herzen von Linz, die sich durch eine familiäre Atmosphäre auszeichnet und ein umfassendes Spektrum an Dienstleistungen in der Buchhaltung, Lohnverrechnung, Bilanzierung und betriebswirtschaftlichen Beratung anbietet.
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Viele Klein- und Mittelunternehmen haben Ihre Zielgruppe in einem regional begrenzten Gebiet (Stadt/Region) und brauchen somit lokales Marketing, um die gewünschte Zielgruppe zu erreichen. Werden die richtigen Marketingmaßnahmen gesetzt, so hat lokales Marketing den Vorteil, dass mit weniger Streuverlusten zu rechnen ist und so das Marketingbudget des Unternehmens optimal eingesetzt wird. Es empfehlen sich u. a. folgende Maßnahmen für lokales Marketing: - Website mit Angeboten und Bildsprache, die Bezug zur Region vermitteln - Suchmaschinenoptimierung dieser Website, bezogen auf die Region und unter Nutzung lokaler Keywords. - Nutzung von positiven Bewertungen online und Kommunikation mit Kunden, die einen lokalen Bezug erkennen lässt - Engagement für lokale Themen auf Social Media - Sponsoring von z. B. Kultur- und Sportvereinen - Teilnahme an lokalen Messen, Märkten und Veranstaltungen - Netzwerken mit anderen lokalen Anbietern

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Viele Klein- und Mittelunternehmen haben Ihre Zielgruppe in einem regional begrenzten Gebiet (Stadt/Region) und brauchen somit lokales Marketing, um die gewünschte Zielgruppe zu erreichen. Werden die richtigen Marketingmaßnahmen gesetzt, so hat lokales Marketing den Vorteil, dass mit weniger Streuverlusten zu rechnen ist und so das Marketingbudget des Unternehmens optimal eingesetzt wird. Es empfehlen sich u. a. folgende Maßnahmen für lokales Marketing: - Website mit Angeboten und Bildsprache, die Bezug zur Region vermitteln - Suchmaschinenoptimierung dieser Website, bezogen auf die Region und unter Nutzung lokaler Keywords. - Nutzung von positiven Bewertungen online und Kommunikation mit Kunden, die einen lokalen Bezug erkennen lässt - Engagement für lokale Themen auf Social Media - Sponsoring von z. B. Kultur- und Sportvereinen - Teilnahme an lokalen Messen, Märkten und Veranstaltungen - Netzwerken mit anderen lokalen Anbietern

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Im Rahmen einer veröffentlichten Anfragebeantwortung hat das BMF die Rechtsauffassung des Bundesfinanzgerichts (BFG) übernommen und klargestellt, dass das normale Entgelt für eine tatsächlich am Feiertag geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist und keinen steuerfreien Zuschlag darstellt. Laut BMF ist eine steuerfreie Behandlung des Feiertagsarbeitsentgelts als Zuschlag allenfalls nur mehr bis zum 31.12.2024 zulässig. Ab dem 1. Jänner 2025 ist ein zur Auszahlung gebrachtes Feiertagsarbeitsentgelt stets als steuerpflichtiges Entgelt abzurechnen, womit sich allenfalls ein dringender Korrekturbedarf für alle Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2025 ergibt. *Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen.

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Heute ist der Internationale Tag der Freude! Freude im Alltag, im Miteinander und im Beruf ist kein Zufall, sondern eine Entscheidung. Wir sagen Danke an alle, die dazu beitragen! 🌟

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Heute ist der Internationale Tag der Freude! Freude im Alltag, im Miteinander und im Beruf ist kein Zufall, sondern eine Entscheidung. Wir sagen Danke an alle, die dazu beitragen! 🌟 #TagDerFreude

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Tissot Goodies on Tour 🚴♀️⛰️ Auch im Urlaub sind unsere Tissot Goodies mit dabei. Besonders dann, wenn’s sportlich wird! Für unsere Kollegin waren sie der perfekte Begleiter auf einer beeindruckenden Radstrecke: Von Brenner Bahnhof über Cortina und Vittorio Veneto nach Caorle/Porto Santa Margherita - insgesamt 373 km und 6 530 Höhenmeter! 🌄 Respekt für diese Leistung und schön zu sehen, dass unsere Tissot-Ausrüstung selbst bei sportlichen Höhenflügen zuverlässig begleitet!💪

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Tissot Goodies on Tour 🚴‍♀️⛰️ Auch im Urlaub sind unsere Tissot Goodies mit dabei. Besonders dann, wenn’s sportlich wird! Für unsere Kollegin waren sie der perfekte Begleiter auf einer beeindruckenden Radstrecke: Von Brenner Bahnhof über Cortina und Vittorio Veneto nach Caorle/Porto Santa Margherita - insgesamt 373 km und 6 530 Höhenmeter! 🌄 Respekt für diese Leistung und schön zu sehen, dass unsere Tissot-Ausrüstung selbst bei sportlichen Höhenflügen zuverlässig begleitet!💪 #TissotSTB #TissotGoodies #RadTour #Italien #TeamSpirit

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Fotograf / Videograf gesucht! (m/w/d) Leonding | Vollzeit oder Teilzeit 💪 Du bist fit in Fotografie und Video? Du bist up to date mit den aktuellen Social-Media-Trends? Dann bist du bei uns genau richtig! 🚀 Bewirb dich jetzt: jobs@atikon.com oder über unsere Quick-Bewerbung. 🚀 Mehr Infos zur Stelle: https://lnkd.in/d_43rDAA

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Der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind ist an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden. Unter anderem dürfen Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, pro Jahr € 17.212,00 (Wert für 2025) verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren. Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant: Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben unter anderem außer Betracht. Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant, d.h. es gibt keine monatliche Betrachtungsweise. Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von €17.212,00 (Wert 2025) überschritten hat, zurückzuzahlen. *Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen.

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Möchten selbständig tätige Personen Aufträge grenzüberschreitend im Ausland abwickeln, so sind hierbei vor allem gewerbe-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu überprüfen. Im Rahmen des Gewerberechts ist dabei stets zu prüfen, ob die im Ausland erbrachte Tätigkeit dort einem reglementierten Gewerbe zuzurechnen ist. Ist dies der Fall, so hat oftmals vorab der Auftragsdurchführung eine Anzeige der Tätigkeit an die ausländische Gewerbebehörde (z.B. Handwerkskammer in Deutschland) zu erfolgen und es sind im Rahmen dieser entsprechende Befähigungsnachweise vorzulegen. Aus dem Blickwinkel des Steuerrechts gilt es zu beachten, ob die im Ausland abgewickelte Tätigkeit die Begründung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte nach sich zieht. In Bezug auf die Sozialversicherung haben auch selbständig Tätige im Rahmen einer Auftragsabwicklung im EU/EWR-Raum stets ein A1-Formular mitzuführen, um eine eintretende Versicherungspflicht im Ausland zu vermeiden.

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Möchten selbständig tätige Personen Aufträge grenzüberschreitend im Ausland abwickeln, so sind hierbei vor allem gewerbe-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu überprüfen. Im Rahmen des Gewerberechts ist dabei stets zu prüfen, ob die im Ausland erbrachte Tätigkeit dort einem reglementierten Gewerbe zuzurechnen ist. Ist dies der Fall, so hat oftmals vorab der Auftragsdurchführung eine Anzeige der Tätigkeit an die ausländische Gewerbebehörde (z.B. Handwerkskammer in Deutschland) zu erfolgen und es sind im Rahmen dieser entsprechende Befähigungsnachweise vorzulegen. Aus dem Blickwinkel des Steuerrechts gilt es zu beachten, ob die im Ausland abgewickelte Tätigkeit die Begründung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte nach sich zieht. In Bezug auf die Sozialversicherung haben auch selbständig Tätige im Rahmen einer Auftragsabwicklung im EU/EWR-Raum stets ein A1-Formular mitzuführen, um eine eintretende Versicherungspflicht im Ausland zu vermeiden.

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Im Zuge der Umwidmung von Grundstücken (v. a. Grünland zu Bauland) kommt es regelmäßig zu deutlichen Wertsteigerungen, welche bis dato keiner erhöhten Besteuerung unterliegen. Im Rahmen des Entwurfs zum Budgetbegleitgesetz 2025 ist nunmehr ein entsprechender Umwidmungszuschlag in Höhe von 30 % der positiven (betrieblichen und außerbetrieblichen) Einkünfte aus der Veräußerung umgewidmeter Grundstücke vorgesehen, durch welchen Umwidmungsgewinne künftig höher besteuert werden sollen. Der 30%ige Umwidmungszuschlag knüpft unmittelbar an den Veräußerungsgewinn bzw. -überschuss von Grund und Boden an. Erfasst sein sollen Veräußerungsvorgänge von Grundstücken ab 1. Juli 2025, wenn die Umwidmung ab 1. Jänner 2025 stattgefunden hat. *Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen.

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Im Zuge der Umwidmung von Grundstücken (v. a. Grünland zu Bauland) kommt es regelmäßig zu deutlichen Wertsteigerungen, welche bis dato keiner erhöhten Besteuerung unterliegen. Im Rahmen des Entwurfs zum Budgetbegleitgesetz 2025 ist nunmehr ein entsprechender Umwidmungszuschlag in Höhe von 30 % der positiven (betrieblichen und außerbetrieblichen) Einkünfte aus der Veräußerung umgewidmeter Grundstücke vorgesehen, durch welchen Umwidmungsgewinne künftig höher besteuert werden sollen. Der 30%ige Umwidmungszuschlag knüpft unmittelbar an den Veräußerungsgewinn bzw. -überschuss von Grund und Boden an. Erfasst sein sollen Veräußerungsvorgänge von Grundstücken ab 1. Juli 2025, wenn die Umwidmung ab 1. Jänner 2025 stattgefunden hat. *Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen.

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Juli 2025: 📌 USt, NoVA, WerbeAbg für Mai: Achtung, Unternehmer:innen! Die Umsatzsteuer (USt), Normverbrauchsabgabe (NoVA) und die Werbeabgabe für Mai stehen bis zum 15. Juli 2025 zur Zahlung an. 📌 L, DB, DZ, ÖGK, KommSt für Juni: Für die Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeitrag (DB), Dienstgeberzuschlag (DZ), Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Kommunalsteuer (KommSt) für Juni gilt ebenfalls der Zahlungstermin bis zum 15. Juli 2025.

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Juli 2025: 📌 USt, NoVA, WerbeAbg für Mai: Achtung, Unternehmer:innen! Die Umsatzsteuer (USt), Normverbrauchsabgabe (NoVA) und die Werbeabgabe für Mai stehen bis zum 15. Juli 2025 zur Zahlung an. 📌 L, DB, DZ, ÖGK, KommSt für Juni: Für die Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeitrag (DB), Dienstgeberzuschlag (DZ), Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Kommunalsteuer (KommSt) für Juni gilt ebenfalls der Zahlungstermin bis zum 15. Juli 2025.